Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit 1. Oktober 1974 als Rechtsanwalt selbständig tätig. Im Juni 1985 ordnete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) bei ihm erstmals eine Betriebsprüfung für die Jahre 1981 bis 1983 an. Die Prüfung wurde im Juni 1985 durchgeführt. Eine Schlußbesprechung hat stattgefunden; der Betriebsprüfungsbericht ist noch nicht übersandt worden. Im Juli 1985 erhob der Kläger gegen die Prüfungsanordnung Beschwerde, weil sie sich an "Herrn und Frau X" (Vor- und Zuname des Klägers) richte, obwohl er unverheiratet sei; die Beschwerde blieb erfolglos. Auf die Klage stellte das Finanzgericht (FG) die Nichtigkeit der Prüfungsanordnung wegen dieses Mangels fest.
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