BFH - Urteil vom 22.10.1987
IV R 17/84
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2; HGB (n.F.) §§ 230, 231 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 163
BStBl II 1988, 62
DB 1988, 157
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 22.10.1987 (IV R 17/84) - DRsp Nr. 1996/12744

BFH, Urteil vom 22.10.1987 - Aktenzeichen IV R 17/84

DRsp Nr. 1996/12744

»1. Ein zur Mitunternehmerschaft führendes Gesellschaftsverhältnis kann auch verdeckt mittels anders bezeichneter Verträge begründet werden. 2. Zur Abgrenzung zwischen partiarischem Austauschvertrag und Gesellschaftsverhältnis.«

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 36b Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 3, §§ 44, 44a, 44c, 45a Abs. 2; HGB (n.F.) §§ 230, 231 ;

Gründe:

Der Beigeladene betrieb auf einem Grundstück in A einen ...-Einzelhandel. Mit Vertrag vom 14. Januar 1970 verpachtete der Beigeladene das Ladenlokal und die Büro- und Lagerräume an eine GmbH, die Klägerin und Revisionsklägerin (im folgenden Klägerin oder GmbH), die mit notariellem Vertrag vom 14. Januar 1970 mit einem Stammkapital von 20.000 DM zwecks Fortführung des Gewerbebetriebs des Beigeladenen gegründet worden war. Einzige Gesellschafterin der GmbH war und ist die Ehefrau des Beigeladenen. Der Beigeladene ist alleiniger Geschäftsführer der GmbH; er kann nur aus wichtigem Grunde abberufen werden. Die Ehefrau des Beigeladenen ist Prokuristin der GmbH.

Seit 1. März 1970 sind die beiden Töchter des Beigeladenen am Unternehmen der GmbH als atypische stille Gesellschafter mit Kapitaleinlagen von je 5.000 DM beteiligt.