BFH - Urteil vom 26.04.1989
I R 147/84
Normen:
EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 157, 121
BStBl II 1991, 213
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 26.04.1989 (I R 147/84) - DRsp Nr. 1996/10490

BFH, Urteil vom 26.04.1989 - Aktenzeichen I R 147/84

DRsp Nr. 1996/10490

»1. Bestrittene Forderungen können erst am Schluß des Wirtschaftsjahres angesetzt werden, in dem über den Anspruch rechtskräftig entschieden wird bzw. in dem eine Einigung mit dem Schuldner zustande kommt. 2. Bei Forderungen aufgrund einer Vertragsverletzung, einer unerlaubten Handlung oder einer ungerechtfertigten Bereicherung erscheint es unter Umständen geboten, zunächst nicht bestrittene Forderungen erst anzusetzen, wenn sie anerkannt sind bzw. über sie rechtskräftig entschieden ist.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1, 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine AG. In einem Rechtsstreit, der in der Schweiz geführt wurde, erstritt sie eine Entscheidung, mit der ihr eine Forderung zuzüglich Zinsen gegen die Bank C in der Schweiz zugesprochen wurde. Die Forderung war vorher wertberichtigt, der Zinsanspruch bei der Gewinnermittlung nicht erfaßt worden. Die Gewinnauswirkungen durch Auflösung der Wertberichtigung und Ansatz des Zinsanspruchs sind nach Auffassung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) bei der Körperschaftsteuerveranlagung für 1980 zu berücksichtigen. Dagegen wendet sich die Klägerin.