BFH - Urteil vom 26.04.1989
VI R 95/85
Normen:
EStG §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFHE 156, 494
BStBl II 1989, 616
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 26.04.1989 (VI R 95/85) - DRsp Nr. 1996/10445

BFH, Urteil vom 26.04.1989 - Aktenzeichen VI R 95/85

DRsp Nr. 1996/10445

»Aufwendungen eines Berufsoffiziers für ein erstmaliges Hochschulstudium, das nicht Gegenstand eines sog. Ausbildungsdienstverhältnisses ist, sind Ausbildungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Normenkette:

EStG §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit 1963 Berufsoffizier bei der Bundesmarine. Im Jahr 1977 nahm er an der Universität A das Studium der Sozialwissenschaften auf. Im Juli 1979 bestand er die Diplomvorprüfung und im April 1982 die Diplomhauptprüfung. Während des Studiums versah der Kläger weiterhin seinen Dienst. Sein Dienstherr bestätigte ihm, daß ihm für sein zur Weiterbildung aufgenommenes Studium keinerlei Kosten ersetzt würden. Es werde ihm aber die Möglichkeit geboten, seinen Erholungsurlaub studienbedarfsgemäß aufzuteilen und nach Dienstschluß -im Rahmen gleitender Arbeitszeit- die Universität zu besuchen. Die dienstliche Nutzbarkeit seines Studiums ergebe sich aus den Zentralen Dienstvorschriften.