I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist seit 1963 Berufsoffizier bei der Bundesmarine. Im Jahr 1977 nahm er an der Universität A das Studium der Sozialwissenschaften auf. Im Juli 1979 bestand er die Diplomvorprüfung und im April 1982 die Diplomhauptprüfung. Während des Studiums versah der Kläger weiterhin seinen Dienst. Sein Dienstherr bestätigte ihm, daß ihm für sein zur Weiterbildung aufgenommenes Studium keinerlei Kosten ersetzt würden. Es werde ihm aber die Möglichkeit geboten, seinen Erholungsurlaub studienbedarfsgemäß aufzuteilen und nach Dienstschluß -im Rahmen gleitender Arbeitszeit- die Universität zu besuchen. Die dienstliche Nutzbarkeit seines Studiums ergebe sich aus den Zentralen Dienstvorschriften.
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