I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -eine Gemeinde- an der Zerlegung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge 1968 bis 1975 des Elektrizitätsunternehmens B-AG zu beteiligen ist.
Die B-AG unterhielt in den Streitjahren auf dem Gebiet der Klägerin ein Umspannwerk. In dem Umspannwerk wurde Strom an das Überlandwerk U-AG abgegeben, das wiederum die Gemeinden des Landkreises X, dem die Klägerin angehört, mit Strom versorgt.
Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 18. Januar 1977 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) Antrag auf Beteiligung an der Gewerbesteuerzerlegung der B-AG nach §
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