BFH - Urteil vom 28.10.1987
I R 275/83
Normen:
AO (1977) § 189 ; GewStG (1968/1974) § 30 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 138
BStBl II 1988, 292
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 28.10.1987 (I R 275/83) - DRsp Nr. 1996/12856

BFH, Urteil vom 28.10.1987 - Aktenzeichen I R 275/83

DRsp Nr. 1996/12856

»Eine Zerlegung nach § 30 GewStG setzt nicht voraus, daß der Gemeinde durch die mehrgemeindliche Betriebsstätte feststellbare Lasten erwachsen. Durch die Betriebsstätte erwachsende Gemeindelasten sind lediglich beim Maßstab der Zerlegung zu berücksichtigen.«

Normenkette:

AO (1977) § 189 ; GewStG (1968/1974) § 30 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) -eine Gemeinde- an der Zerlegung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge 1968 bis 1975 des Elektrizitätsunternehmens B-AG zu beteiligen ist.

Die B-AG unterhielt in den Streitjahren auf dem Gebiet der Klägerin ein Umspannwerk. In dem Umspannwerk wurde Strom an das Überlandwerk U-AG abgegeben, das wiederum die Gemeinden des Landkreises X, dem die Klägerin angehört, mit Strom versorgt.

Die Klägerin stellte mit Schreiben vom 18. Januar 1977 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -FA-) Antrag auf Beteiligung an der Gewerbesteuerzerlegung der B-AG nach § 30 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Das FA lehnte den Antrag ab, da im Umspannwerk auf der Gemarkung der Klägerin keine Arbeitslöhne angefallen seien.