BFH - Urteil vom 29.11.1994
VII R 97/93
Normen:
GG Art. 80 Abs. 1 Satz 2; MinöStDV § 17 Abs. 5; MinöStGöStG (1978/1988) § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 176, 175
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1994, 125),

BFH - Urteil vom 29.11.1994 (VII R 97/93) - DRsp Nr. 1995/3252

BFH, Urteil vom 29.11.1994 - Aktenzeichen VII R 97/93

DRsp Nr. 1995/3252

»Zum Begriff "ortsfeste Anlagen" im Mineralölsteuerrecht.«

Normenkette:

GG Art. 80 Abs. 1 Satz 2; MinöStDV § 17 Abs. 5; MinöStGöStG (1978/1988) § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb eine Asphaltmisch- und -produktionsanlage (Anlage), von der aus sie hauptsächlich fünf Autobahnbaustellen belieferte. Die Stromversorgung der Anlage erfolgte mittels etwa fünf Tonnen schwerer, über Betonplattenfundamente fest mit dem Erdboden verbundener Drehstromaggregate, die mit mineralöl-(heizöl-)betriebenen Verbrennungsmotoren angetrieben wurden. Die Klägerin demontierte die Anlage Ende 1992 und lagerte sie auf ihrem Bauhof ein.

Mit Steuerbescheid vom... forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) für die beim Betrieb der Anlage verwendete Heizölmenge Mineralölsteuer in Höhe von... DM an. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.