BMF - Schreiben vom 10.05.1989
IV B 4 - S 2252 - 132/89

BMF - Schreiben vom 10.05.1989 (IV B 4 - S 2252 - 132/89) - DRsp Nr. 2008/87083

BMF, Schreiben vom 10.05.1989 - Aktenzeichen IV B 4 - S 2252 - 132/89

DRsp Nr. 2008/87083

Zinslose Darlehen und Sicherheiten der Bewohner von Alteneinrichtungen

Auf Grund der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertritt der BdF zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Erträge aus Darlehen und Sicherheiten, die die Bewohner von Alteneinrichtungen deren Trägern zur Verfügung stellen, folgende Auffassung, der der Wortlaut des § 14 des Heimgesetzes in der Fassung des Entwurfs des Ersten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes (BR-Drucks. 203/89) zugrunde liegt:

  • Die Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes sind nach dem Gesetzentwurf vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens 4 v.H. für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Heimgesetz). Daraus ergibt sich, daß der Heimbewohner in den Fällen, in denen ihm auf das hingegebene Kapital Zinsen gezahlt werden, diese Zinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu behandeln hat. Aus Vereinfachungsgründen ist in allen anderen Fällen der anstelle der Einnahmen (Zinsen) gewährte Vorteil mit 4 v.H. der dem Heimträger erbrachten Leistung anzusetzen.