Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Frage der Anrechnung von Aufwandsentschädigungen im Sinne von § 3 Nrn. 12 und 26 EStG als eigene Bezüge der unterhaltenen Person auf den Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG folgendes:
Die nach § 3 Nrn. 12 und 26 EStG steuerfreien Einnahmen gehören ebenso wie der nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfreie Reisekostenersatz nicht zu den nach § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG anrechenbaren Bezügen, weil sie tatsächlichen Aufwand abgelten sollen und deshalb nicht zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind.
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