Nach dem Stand der parlamentarischen Beratungen über weitere Steuerrechtsänderungen ist damit zu rechnen, daß folgende Neuregelungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ab 1990 zu beachten sind:
Verzicht auf die Voraussetzung der überwiegenden Nachtarbeit für die besondere steuerliche Begünstigung der Nachtarbeit zwischen 0.00 und 4.00 Uhr
In § 3 b Abs. 3 EStG soll der erste Satzteil folgende Fassung erhalten:
„Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 folgendes:”
Einführung einer Lohnsteuer-Pauschalierungsmöglichkeit für Fahrtkostenzuschüsse und die Gestellung von Beförderungsmitteln an Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
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