Diese Prüfungsschwerpunkte setzen die Finanzämter beim Vorsteuerabzug

Im Zuge der Jahresabschlusserstellung sind regelmäßig auch umsatzsteuerliche Fragestellungen abschließend zu prüfen. Dabei ist es hilfreich zu wissen, welche Prüfungsschwerpunkte die Finanzverwaltung im Fokus hat. Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs sollten Sie die folgenden Hinweise im Auge behalten.

Brennpunkt Rechnungen

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der Steuerpflichtige, der den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG geltend machen will, trägt die objektive Beweislast für die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tatsachen. Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG sind im Einzelnen:

  • Der Leistungsempfänger ist Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG.
  • Der Leistende ist Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG.
  • Der Leistungsbezug erfolgt für das eigene Unternehmen.
  • Der Leistungsempfänger ist im Besitz einer gem. §§ 14, 14a UStG ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung.
  • Leistungsempfänger und Rechnungsadressat sind personenidentisch.
  • Rechnungsaussteller und Leistender sind identisch.