Eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung für einen Terminsverlegungsantrag; Berücksichtigung der Beschaffbarkeit anderer Beweismittel
FG München, Urteil vom 28.12.2018 - Aktenzeichen 7 K 1302/18
DRsp Nr. 2019/2731
Eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung für einen Terminsverlegungsantrag; Berücksichtigung der Beschaffbarkeit anderer Beweismittel
Stichwort: Eine eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung für einen Terminsverlegungsantrag ist nicht ausreichend, wenn andere Beweismittel beschaffbar wären
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Normenkette:
FGO § 155; ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 2;
Gründe
I.
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