Eigene Wohnzwecke nach § 23 EStG: Wann Ihre Mandanten Immobilien einkommensteuerfrei veräußern können

Veräußern Privatpersonen Immobilien, muss für die Steuerfreiheit des Gewinns grundsätzlich ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren zwischen Kauf und Verkauf liegen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Immobilien, die zwischen Anschaffung und Veräußerung „ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken“ genutzt wurden, sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG jederzeit steuerfrei veräußerbar. Lesen Sie in diesem Beitrag, welches erhebliche Steuersparpotential diese Zusatzregelung hat.

§ 23 EStG normiert keine „Steuerbefreiung“ im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr die Nichtsteuerbarkeit bestimmter Erlöse.

„Eigene Wohnzwecke“ - was steckt dahinter?

Durch die Nutzung ihrer Immobilie zu eigenen Wohnzwecken können Steuerpflichtige die Zehnjahresfrist von vornherein umgehen und sich die Option des jederzeitigen, steuerfreien Verkaufs faktisch „offenhalten“. Entsprechend streng sind Gesetzgeber und Rechtsprechung bei Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.

Einzuhalten sind die strikten Tatbestandsvoraussetzungen „Zeitraum zwischen Anschaffung oder Herstellung und Veräußerung“, „ausschließlich“ und „zu eigenen Wohnzwecken“: