FG Niedersachsen - Urteil vom 05.05.2021
7 K 208/19
Normen:
GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2023, 1018

Einbeziehen von Kosten für zusätzliche Leistungen in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2021 - Aktenzeichen 7 K 208/19

DRsp Nr. 2022/13940

Einbeziehen von Kosten für zusätzliche Leistungen in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage

Normenkette:

GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Kosten für zusätzliche Leistungen in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

Mit notariellem Vertrag vom 29. Februar 2016 erwarb der Kläger ein Grundstück (Grundstückskaufvertrag) in A (Flur X, Flurstück X zur Größe von 714 qm, verzeichnet im Grundbuch von A Gemarkung A Blatt X, welches neu zu vermessen war und dann zur Größe von ca. 364 qm mit einem Doppelhaus als Ausbauhaus an dem Kläger veräußert wurde) von der B-GbR (Verkäuferin) zum Festpreis von 182.000 €.

Der Kaufpreis umfasste nach § 3 des Vertrages die Kosten für Grund und Boden sowie Kosten für die Einrichtung des Kaufobjektes einschließlich Architekten- und Statikergebühren. Im Kaufpreis waren inklusive

- Die 3-fach Verglasung UG = 0,6 mit warmer Kante

- Dachüberstände in Kunststoff weiß

- Fenster außen und von innen weiß

- Klinkerfassade

- Betonkerntreppe

- Rollläden im EG und OG

- 10 cm Perimeterdämmung unter der Sohle

- 14 cm Außenwanddämmung WLG 035

- Tondachziegel Jacobi Z10 edelschwarz

- Türfüllung weiß