Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Kosten für zusätzliche Leistungen in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.
Mit notariellem Vertrag vom 29. Februar 2016 erwarb der Kläger ein Grundstück (Grundstückskaufvertrag) in A (Flur X, Flurstück X zur Größe von 714 qm, verzeichnet im Grundbuch von A Gemarkung A Blatt X, welches neu zu vermessen war und dann zur Größe von ca. 364 qm mit einem Doppelhaus als Ausbauhaus an dem Kläger veräußert wurde) von der B-GbR (Verkäuferin) zum Festpreis von 182.000 €.
Der Kaufpreis umfasste nach § 3 des Vertrages die Kosten für Grund und Boden sowie Kosten für die Einrichtung des Kaufobjektes einschließlich Architekten- und Statikergebühren. Im Kaufpreis waren inklusive
- Die 3-fach Verglasung UG = 0,6 mit warmer Kante
- Dachüberstände in Kunststoff weiß
- Fenster außen und von innen weiß
- Klinkerfassade
- Betonkerntreppe
- Rollläden im EG und OG
- 10 cm Perimeterdämmung unter der Sohle
- 14 cm Außenwanddämmung WLG 035
- Tondachziegel Jacobi Z10 edelschwarz
- Türfüllung weiß
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|