LAG Niedersachsen - Beschluss vom 07.02.2024
8 TaBV 49/23
Normen:
BetrVG § 11; BetrVG § 13; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; BetrVG § 19; WO § 6; WO § 8; WO § 9 Abs. 1; BetrVG § 9; WO § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 13.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/23

Einreichung von Vorschlagslisten mit weniger als zu besetzenden Betriebsratssitzen bei einer Betriebsratswahl; Einwöchige Nachfristsetzung des Wahlvorstands zur Gewinnung weiterer Wahlbewerber; Anfechtung einer Betriebsratswahl

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.02.2024 - Aktenzeichen 8 TaBV 49/23

DRsp Nr. 2024/5716

Einreichung von Vorschlagslisten mit weniger als zu besetzenden Betriebsratssitzen bei einer Betriebsratswahl; Einwöchige Nachfristsetzung des Wahlvorstands zur Gewinnung weiterer Wahlbewerber; Anfechtung einer Betriebsratswahl

1. Werden bei einer Betriebsratswahl Vorschlagslisten mit weniger Bewerbern eingereicht, als Betriebsratssitze zu besetzen sind, so hat der Wahlvorstand in entsprechender Anwendung von § 9 WO eine einwöchige Nachfrist zur Gewinnung weiterer Wahlbewerber zu setzen. Der Wahlvorstand kann keine andere als die gesetzlich vorgesehene Frist zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge festlegen. 2. § 9 Abs. 1 WO ist - auch im Falle einer entsprechenden Anwendung - eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG. 3. Im Falle einer zu kurzen Bemessung der Nachfrist des § 9 Abs. 1 WO lässt sich in der Regel nicht ausschließen, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß anders ausgefallen wäre, da die Möglichkeit besteht, dass bei zutreffend bemessener Frist weitere ordnungsgemäße Wahlvorschläge eingereicht worden wären.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nienburg vom 13.06.2023 - 2 BV 2/23 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 11; BetrVG § 13; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; BetrVG § 19; WO § 6; WO § 8; WO § 9 Abs. 1; BetrVG § 9; WO § 9;

Gründe