OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.10.2022
5 KS 8/21
Normen:
RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4;

Entstehen der fiktiven Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG in den Fällen von § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 VwGO

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.10.2022 - Aktenzeichen 5 KS 8/21

DRsp Nr. 2023/5779

Entstehen der fiktiven Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV- RVG in den Fällen von § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 VwGO

Die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV- RVG entsteht auch in den Fällen von § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 VwGO. Der Anspruch auf die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV- RVG entsteht nur für denjenigen Rechtsanwalt, der zulässigerweise eine mündliche Verhandlung hätte beantragen können.

Tenor

Die Erinnerung der Beigeladenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 24. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 84 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4;

Gründe

Der Senat hat die Nachbarklage gegen Änderungsgenehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen, die der Beklagte zugunsten der Beigeladenen erteilt hatte, mit Gerichtsbescheid vom 29. November 2021 abgewiesen. Dem Kläger sind die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt worden. Keiner der Beteiligten hat eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt oder einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (§ 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).