Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Juli 2022 - Au 2 M 22.1351 - aufgehoben.
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Mai 2022 - Au 2 K 21.1671 - wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten über das Entstehen einer Terminsgebühr in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren.
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