VGH Bayern - Beschluss vom 29.09.2022
6 C 22.1973
Normen:
RVG -VV Nr. 3104; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2023, 238
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 19.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen Au 2 M 22.1351

Entstehen einer Terminsgebühr durch außergerichtliche Besprechung der Rechtsanwälte über die Art der Beendigung des Verfahrens

VGH Bayern, Beschluss vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 6 C 22.1973

DRsp Nr. 2022/16103

Entstehen einer Terminsgebühr durch außergerichtliche Besprechung der Rechtsanwälte über die Art der Beendigung des Verfahrens

Eine Terminsgebühr (Nr. 3104 VV- RVG) kann auch dann entstehen, wenn die Rechtsanwälte außergerichtlich die Art der prozessualen Beendigung eines Klageverfahrens besprechen, nachdem sich die Beteiligten ohne anwaltliche Mitwirkung "materiell" geeinigt haben.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Juli 2022 - Au 2 M 22.1351 - aufgehoben.

Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Mai 2022 - Au 2 K 21.1671 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Entstehen einer Terminsgebühr in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren.