VGH Bayern - Urteil vom 17.11.2022
20 B 19.1852
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 2a; AO Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. §§ 170 ff.;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 11 K 17.1034

Ergänzungsbeitrag für die Wasserversorgung; Geschossflächenmehrung im Außenbereich; Festsetzungsverjährung

VGH Bayern, Urteil vom 17.11.2022 - Aktenzeichen 20 B 19.1852

DRsp Nr. 2023/258

Ergänzungsbeitrag für die Wasserversorgung; Geschossflächenmehrung im Außenbereich; Festsetzungsverjährung

1. Stellt die Beitragssatzung für das Entstehen der Beitragspflicht auf den Abschluss der Maßnahme ab, setzt dies voraus, dass die nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO erforderliche Anzeige abgegeben wird.2. Die Mitteilung nach § 184 Abs. 3 AO ist bei einer baulichen Erweiterung grundsätzlich nicht geeignet, die Festsetzungsfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) Spiegelstrich 1 KAG in Lauf zu setzen.

Tenor

1.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. April 2018 wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAG Art. 5 Abs. 2a; AO Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. §§ 170 ff.;

Tatbestand