FG Niedersachsen - Urteil vom 31.03.2021
14 K 47/20
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; AFGB § 13b Abs. 1;

Erhöhung der Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund von Darlehenserlassen; Berücksichtigen von Fortbildungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 31.03.2021 - Aktenzeichen 14 K 47/20

DRsp Nr. 2021/12867

Erhöhung der Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund von Darlehenserlassen; Berücksichtigen von Fortbildungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; AFGB § 13b Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund von Darlehenserlassen zu erhöhen sind, die nach § 13b Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung -Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz- (AFBG) gewährt wurden.

Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin ist bei der X-​AG ... beschäftigt und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Jahr 2014 nahm die Klägerin an einer Aufstiegsfortbildung zur geprüften Industriemeisterin Metall an der Y Akademie ... teil. Während der Dauer der Fortbildung, die nicht auf Weisung der X-​AG erfolgte, zahlte die X-​AG der Klägerin weiterhin Arbeitslohn, da die Klägerin für die Teilnahme an der Fortbildung ihren Urlaub sowie Zeiten aus ihrem Arbeitszeitkonto in Anspruch nahm.