Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 04.05.2021 - 2 K 1666/20 aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 15.07.2020 dahingehend zu ändern, dass die Erstattungszinsen in Höhe von 203.022 € nicht der Tarifbesteuerung, sondern dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes unterworfen werden.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|