OLG Oldenburg - Urteil vom 18.11.2021
8 U 79/21
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 19.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 3623/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf Plus mit einem Motor der Baureihe EA 189Sittenwidrige Herbeiführung eines VertragsabschlussesAuf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs vom Dieselskandal (vorliegend verneint)Hemmung der Verjährung durch Anmeldung zu einer MusterfeststellungsklageVoraussetzungen eines Restschadensersatzanspruchs

OLG Oldenburg, Urteil vom 18.11.2021 - Aktenzeichen 8 U 79/21

DRsp Nr. 2022/3968

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf Plus mit einem Motor der Baureihe EA 189 Sittenwidrige Herbeiführung eines Vertragsabschlusses Auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs vom Dieselskandal (vorliegend verneint) Hemmung der Verjährung durch Anmeldung zu einer Musterfeststellungsklage Voraussetzungen eines Restschadensersatzanspruchs

1. Eine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB) über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs vom VW-Dieselskandal (VW mit EA189-Dieselmotor) kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil eine Klagepartei sich nicht aus öffentlich zugänglichen Informationsquellen wie der von der Volkswagen AG zur Verfügung gestellten Online-Plattform die entsprechende Kenntnis verschafft hat. Denn potentiell betroffene Fahrzeughalter konnten sicher sein, dass sie im Falle einer Betroffenheit ihres Fahrzeugs rechtzeitig aktiv von der Volkswagen AG informiert werden. 2. Zur Hemmung der Verjährung durch Anmeldung zur Musterfeststellungsklage gemäß § 204 Abs. 1a BGB. 3. Zum Bestehen eines sogenannten Restschadensersatzanspruchs gemäß § 852 Satz 1 BGB beim Neuwagenkauf (VW mit EA189-Dieselmotor) auf Bestellung des Käufers.