FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 03.05.2010
3 - S 3820/9

FinMin Baden-Württemberg - Erlass vom 03.05.2010 (3 - S 3820/9) - DRsp Nr. 2010/80290

FinMin Baden-Württemberg, Erlass vom 03.05.2010 - Aktenzeichen 3 - S 3820/9

DRsp Nr. 2010/80290

Erbschaft- und Schenkungsteuer; Abzuziehende Steuer i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG bei Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 25 ErbStG

Der BFH hat in seinem Urteil vom 19. November 2008 (II R 22/07, BFH/NV 2009, 587) entschieden, dass sich die tatsächliche Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG bei Vorerwerben mit Anwendung von § 25 ErbStG aus der Summe der sofort fälligen Steuer und der zu stundenden Steuer (voller festgesetzter Betrag) berechnet.

An der hiervon abweichenden Rechtsauffassung, dass lediglich die Summe aus sofort fälliger Steuer und dem Ablösebetrag der gestundeten Steuer anzusetzen sei (H 85 (3) „Zusammenrechnung von Erwerben unter Nutzungsvorbehalten” ErbStH in der Fassung der gleich lautenden Erlasse vom 1. Dezember 2005 ( BStBl. 2005 I, 1032, ErbSt-Kartei BW § 14 ErbStG Karte 6) und vom 23. September 2004 ( BStBl. 2004 I, 939, ErbSt-Kartei BW § 25 ErbStG Karte 9)) wird nicht mehr festgehalten.

Beispiel:

Vater V schenkte seiner Tochter T im Jahr 2003 unter Nießbrauchsvorbehalt Vermögen mit einem Steuerwert von 405 000 EUR. Der Kapitalwert der Belastung betrug bei der Zuwendung 155 000 EUR. Im Zeitpunkt der Zuwendung war V 65 Jahre alt; mit Abgabe der Schenkungsteuererklärung wurde auch die sofortige Ablösung der zu stundenden Steuer beantragt.

Im Jahr 2010 schenkt er ihr Vermögen mit einem Wert von 450 000 EUR.