FinMin Brandenburg - Erlass vom 09.11.1995
S 3700

FinMin Brandenburg - Erlass vom 09.11.1995 (S 3700) - DRsp Nr. 2008/84122

FinMin Brandenburg, Erlass vom 09.11.1995 - Aktenzeichen S 3700

DRsp Nr. 2008/84122

§ 12 ErbStG Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts v. 22. 6. 1995

Nach dem o. g. Beschl. des BVerfG ist § 12 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG insofern mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, als er bei gleichem Steuertarif als Bemessungsgrundlage für Grundbesitz den der Wertentwicklung nicht angepaßten EW und für Vermögen im übrigen den Gegenwartswert zugrunde legt. Eine Neuregelung ist bis zum 31. 12. 1996 zu treffen. Das bisherige ErbSt-Recht ist im laufenden Kj noch weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 3 ErbSt-Reformgesetz).

Für die Festsetzung der ErbSt und SchenkSt gilt somit folgendes:

In allen Fällen, in denen der Steueranspruch vor dem 1. 1. 1996 entsteht, ist das bisherige ErbSt-Recht weiter anzuwenden.