Nach dem o. g. Beschl. des BVerfG ist § 12 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG insofern mit Art. 3 Abs.
Für die Festsetzung der ErbSt und SchenkSt gilt somit folgendes:
In allen Fällen, in denen der Steueranspruch vor dem 1. 1. 1996 entsteht, ist das bisherige ErbSt-Recht weiter anzuwenden.
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