FinMin Hamburg - Schreiben vom 23.11.2010
53 - S 3812b - 002/09

FinMin Hamburg - Schreiben vom 23.11.2010 (53 - S 3812b - 002/09) - DRsp Nr. 2010/80593

FinMin Hamburg, Schreiben vom 23.11.2010 - Aktenzeichen 53 - S 3812b - 002/09

DRsp Nr. 2010/80593

Erbschaft- und Schenkungsteuer; Vorliegen eines Wohnungsunternehmens nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1d ErbStG

Von den Steuervergünstigungen nach §§ 13a und 19a ErbStG sind nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG vermögensverwaltende Unternehmen ausgeschlossen. Ein vermögensverwaltendes Unternehmen liegt vor, wenn das Unternehmensvermögen zu mehr als 50 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht. Zum Verwaltungsvermögen gehören nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ErbStG Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten. Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1d ErbStG zählen derartige Wirtschaftsgüter nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn der Hauptzweck des Unternehmens in der Vermietung von Wohnungen i. S. d. § 181 Abs. 9 BewG besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO erfordert.