In dem mit Bezugserlass mitgeteilten Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof mit Urteil 07.10.2009 - II R 58/08 - entschieden, dass trotz der Verminderung der vermögensmäßigen Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesellschafters die Vergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG nicht nach § 5 Abs. 3 GrEStG entfällt, wenn aufgrund einer Anteilsschenkung eine Steuerumgehung objektiv ausscheidet. Der diesem Urteil entgegenstehende Bezugserlass wird hiermit aufgehoben.
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