OVG Bremen - Beschluss vom 09.11.2022
2 LC 116/21
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 02.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 821/20

Frist zur Umdeutung einer nicht zugelassene Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung

OVG Bremen, Beschluss vom 09.11.2022 - Aktenzeichen 2 LC 116/21

DRsp Nr. 2022/17270

Frist zur Umdeutung einer nicht zugelassene Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung

Zur Frage, innerhalb welcher Frist eine nicht zugelassene Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden kann.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom 02.02.2021 wird verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zum Schadensersatz wegen eines bei einem Unfall mit ihrem Dienstwagen entstandenen Schadens.

Die Beklagte und die Klägerin, eine damals bei der Niederlassung Privatkunden/Filialen, Gebietsleitung Bremen, der Deutschen Post AG beschäftigte Beamtin, schlossen am 25.08.2015 eine Vereinbarung über die Errichtung einer außerbetrieblichen Arbeitsstätte in einer Mitarbeiterwohnung. Gegenstand der Vereinbarung war auch die Bereitstellung eines Dienstwagens. Für dessen Rückgabe wurde vereinbart, dass der Dienstwagen unverzüglich an die Deutsche Post AG zurückzugeben ist "bei Erhebung der Disziplinarklage" oder "bei einer vorläufigen Dienstenthebung nach dem ". Auf Grundlage dieser Vereinbarung stellte die Beklagte der Klägerin als Dienstwagen eine Mercedes Benz Limousine (Typ 245 G) zur Verfügung.