OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.07.2022
6 U 332/21
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gegenvorstellung gegen eine StreitwertfestsetzungFrist für eine Abänderung des StreitwertsVerfahrenserledigung durch Vergleich

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.07.2022 - Aktenzeichen 6 U 332/21

DRsp Nr. 2022/11294

Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung Frist für eine Abänderung des Streitwerts Verfahrenserledigung durch Vergleich

1. Die Abänderung des Streitwerts aufgrund einer Gegenvorstellung kommt nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Erledigung des Verfahrens in Betracht.2. Erledigt sich das Verfahren durch Prozessvergleich im schriftlichen Verfahren kommt der Vergleich bereits mit der letzten Annahmeerklärung der Parteien gegenüber dem Gericht zustande und nicht erst mit Bekanntgabe des gerichtlichen Beschlusses, mit dem das Zustandekommen des Vergleichs nur festgestellt wird.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25. April 2022 gibt keine Veranlassung, die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 15. Oktober 2021 abzuändern.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe