BGH - Beschluss vom 17.01.2024
XII ZB 88/23
Normen:
ZPO § 130d S. 2, 3 Hs. 1;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 213/2024
MDR 2024, 389
NJW 2024, 901
ZAP 2024, 256
ZInsO 2024, 587
FamRB 2024, 151
FamRZ 2024, 636
BB 2024, 897
Mitt. 2024, 203
VRR 2024, 16
FA 2024, 115
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 02.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 90/21
OLG Zweibrücken, vom 27.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UF 34/22

Glaubhaftmachen der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdebegründungsfrist

BGH, Beschluss vom 17.01.2024 - Aktenzeichen XII ZB 88/23

DRsp Nr. 2024/2457

Glaubhaftmachen der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Beschwerdebegründungsfrist

a) Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Beteiligten liegenden Gründen beruht (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 1. März 2023 - XII ZB 228/22 - FamRZ 2023, 879 und vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22 - FamRZ 2022, 1957). b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unzureichender Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit gemäß § 130 d Satz 2 und 3 ZPO.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats - Familiensenat - des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Februar 2023 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Wert: 287.508 €

Normenkette:

ZPO § 130d S. 2, 3 Hs. 1;

Gründe

A.

Die Antragstellerin wendet sich in dem aus dem Scheidungsverbund abgetrennten Güterrechtsverfahren gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde.