I. Die B, die seinerzeit alleinige Aktionärin der X-AG war, verpflichtete sich mit Einbringungsvertrag vom 10. Juli 1997, 17,5 % ihrer Beteiligung als Sacheinlage im Wege der Kapitalerhöhung in die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine AG, einzubringen und eine entsprechende Anzahl von Aktien mit wirtschaftlicher und dinglicher Wirkung zum 1. Januar 1999, 0 Uhr auf diese zu übertragen. Die Klägerin verpflichtete sich, der B als Gegenleistung neue Aktien mit einem entsprechenden Wert zu gewähren.
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