BFH - Beschluss vom 15.12.2006
II B 26/06
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 500
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1378/01

GrESt: Anteilsvereinigung

BFH, Beschluss vom 15.12.2006 - Aktenzeichen II B 26/06

DRsp Nr. 2007/2458

GrESt: Anteilsvereinigung

1. Zur GrESt-Pflicht von Rechtsgeschäften nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG a.F.2. Mit dem Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt, als habe er die Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen.3. Die Steuerpflicht wird erst durch den Abschluss des letzten, auf die Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand gerichteten Verpflichtungsgeschäfts ausgelöst.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die B, die seinerzeit alleinige Aktionärin der X-AG war, verpflichtete sich mit Einbringungsvertrag vom 10. Juli 1997, 17,5 % ihrer Beteiligung als Sacheinlage im Wege der Kapitalerhöhung in die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine AG, einzubringen und eine entsprechende Anzahl von Aktien mit wirtschaftlicher und dinglicher Wirkung zum 1. Januar 1999, 0 Uhr auf diese zu übertragen. Die Klägerin verpflichtete sich, der B als Gegenleistung neue Aktien mit einem entsprechenden Wert zu gewähren.