FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.07.2021
5 K 1880/19
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;

Grunderwerbssteuerpflichtigkeit eines Erwerbs von Gesellschaftsanteilen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2021 - Aktenzeichen 5 K 1880/19

DRsp Nr. 2022/892

Grunderwerbssteuerpflichtigkeit eines Erwerbs von Gesellschaftsanteilen

Tenor

1

Die Klage wird abgewiesen.

2

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch den Kläger der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Der Kläger war zusammen mit seinem Bruder B jeweils zur Hälfte Gesellschafter der X GmbH. Zudem waren der Kläger, sein Bruder und die X GmbH jeweils zu einem Drittel Gesellschafter der C GmbH.

Mit notariellem Vertrag vom 03.08.2012 schloss der Kläger mit Herrn D einen Geschäftsanteilskauf- und Treuhandvertrag ab. In diesem Vertrag verpflichtete sich der Kläger für Herrn D Geschäftsanteile des Herrn B in Höhe von 10 % an der X GmbH und in Höhe von 6,67 % an der C GmbH zu erwerben. Gleichzeitig verpflichtete sich Herr D diese beiden Geschäftsanteile sodann von dem Kläger zu einem Kaufpreis von insgesamt 250.000 € zu erwerben. Im gleichen Vertrag wurde auch die Abtretung der Geschäftsanteile von dem Kläger an Herrn D geregelt.

1. 2.