BFH - Beschluss vom 15.12.2006
V B 58/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 743
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 271/03

Grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 15.12.2006 - Aktenzeichen V B 58/06

DRsp Nr. 2007/3217

Grundsätzliche Bedeutung

Eine Rechtsfrage, die sich nur stellt, wenn von einem nicht in der Vorentscheidung festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, rechtfertigt keine Zulassung der Revision.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) betreibt u.a. die Vermietung von Grundstücken. Er erwarb 1995 ein Wohn- und Geschäftshaus, das er seinem Unternehmen zuordnete. Durch Vertrag vom 3. Oktober 1995 beauftragte er ein Bauunternehmen, das Wohn- und Geschäftshaus zu sanieren sowie im hinteren Bereich einen Anbau zu erstellen.

Nach Abschluss der Maßnahme vermietete er das Erdgeschoss steuerpflichtig und die im Obergeschoss befindlichen Wohnungen steuerfrei.

Das Finanzgericht(FG) gab seiner wegen verschiedener Streitpunkte erhobenen Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide für 1995 und 1996 (Streitjahre) insoweit statt, als der Kläger die Aufteilung der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Umsätzen begehrte.

Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--). Das FA beantragt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

II. Die Beschwerde ist unbegründet.