Die Entscheidung über die bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgerichts festgesetzten Streitwerts abzielt, obliegt nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG dem Senat, nachdem ihm der Einzelrichter die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat.
Die Beschwerde ist zulässig und unbegründet.
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