LAG Hamm - Urteil vom 04.02.2020
14 Sa 485/19
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; ArbZG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1293/18

Höhe des Anspruchs eines Zeitungszustellers auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlages

LAG Hamm, Urteil vom 04.02.2020 - Aktenzeichen 14 Sa 485/19

DRsp Nr. 2020/16090

Höhe des Anspruchs eines Zeitungszustellers auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlages

1. Zeitungszusteller haben Anspruch auf Zahlung eines Nachtarbeitszuschlages von 30 Prozent, wenn sie die Zeitungszustellung in Dauernachtarbeit erledigen.2. Ob die Zustellung von Tageszeitungen notwendig und unvermeidbar während der Nachtzeit zu erfolgen hat, wirkt sich nicht auf die Bemessung des dem Arbeitnehmers geschuldeten Nachtzuschlags aus. Der Nachtarbeitszuschlag ist letztlich eine immaterielle Entschädigung für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Übernahme des Risikos gesundheitlicher Spätfolgen durch Nachtarbeit. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von zwingender und vermeidbarer Nachtarbeit bei der Zuschlagshöhe ist nicht ersichtlich.3. Ein Nachtzuschlag von 30 Prozent als angemessener Ausgleich im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG verletzt die Presse und ihren Vertrieb nicht in ihrem Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Allein der Umstand des Vertriebs von Presseerzeugnissen entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des allgemein angemessenen Zuschlags für Dauernachtarbeit.