BGH - Urteil vom 20.02.2024
VIa ZR 593/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 12883/20
OLG München, vom 29.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 6425/21

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 20.02.2024 - Aktenzeichen VIa ZR 593/22

DRsp Nr. 2024/4789

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar, welche das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, keine Vermögenseinbuße durch den Kaufvertragsabschluss nach der Differenzierungshypothese zu erleiden, da das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. März 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb am 30. April 2015 für 35.348,22 € ein von der Beklagten hergestelltes, neues Kraftfahrzeug BMW Mini Cooper SD Countryman, das mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe N47 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.