BGH - Urteil vom 29.02.2024
VII ZR 626/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 72 O 4001/19
OLG München, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 6394/20

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 29.02.2024 - Aktenzeichen VII ZR 626/21

DRsp Nr. 2024/5542

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug

1. Der Fahrzeughersteller eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung kann nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz des Differenzschadens verpflichtet sein. 2. Dem auf den §§ 826, 31 BGB gestützten großen Schadensersatz einerseits und einem Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV andererseits liegen lediglich unterschiedliche Methoden der Schadensberechnung zugrunde, die im Kern an die Vertrauensinvestition des Käufers bei Abschluss des Kaufvertrags anknüpfen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgericht München vom 19. Mai 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 45.844,28 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in Anspruch.