BGH - Urteil vom 29.02.2024
VII ZR 902/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 67/19
OLG Frankfurt/Main, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 195/19

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug

BGH, Urteil vom 29.02.2024 - Aktenzeichen VII ZR 902/21

DRsp Nr. 2024/5544

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Kraftfahrzeug

1. Der auf Ersatz des Differenzschadens gerichtete Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV knüpft an die Enttäuschung des unionsrechtlich geschützten Käuferinteresses an, durch den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug nicht wegen eines Verstoßes des Fahrzeugherstellers gegen das europäische Abgasrecht eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden. 2. Die gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs schließt den Differenzschaden nicht aus.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage betreffend eine deliktische Schädigung der Klägerin durch das Inverkehrbringen des in ihren Klageanträgen näher bezeichneten Fahrzeugs abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand