BGH - Urteil vom 15.02.2024
VII ZR 610/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1784/20
OLG Oldenburg, vom 14.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 310/20

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung

BGH, Urteil vom 15.02.2024 - Aktenzeichen VII ZR 610/21

DRsp Nr. 2024/5531

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung

1. Eine Feststellungsklage ist nach dem § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn nach dem Klägervortrag die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, weil künftige Aufwendungen möglich erscheinen, die im Rahmen des vom Kläger gewählten sogenannten "großen" Schadensersatzes ersatzfähig wären. 2. Die Behauptung des Käufers, in seinem Fahrzeug sei mittels der Fahrkurvenerkennung eine "Schummelsoftware" verbaut, die nur auf dem Prüfstand die Emissionen verringere, kann als ins Blaue hinein aufgestellt erachtet und deshalb unbeachtlich sein.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Mai 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Juli 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 35.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand