BGH - Urteil vom 16.01.2024
VIa ZR 656/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 07.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 401/18
OLG Stuttgart, vom 25.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen U 71/19

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 16.01.2024 - Aktenzeichen VIa ZR 656/21

DRsp Nr. 2024/1833

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV stellen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist. Einem betroffenen Fahrzeugkäufer kann deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als betreffend eine deliktische Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs der Berufungsantrag zu 1 mit Ausnahme der geltend gemachten Zinsen sowie die Berufungsanträge zu 2 und zu 3 zurückgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Normenkette:

BGB § 31;