BGH - Urteil vom 19.03.2024
VIa ZR 1712/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 06.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 826/21
OLG Stuttgart, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 1623/22

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

BGH, Urteil vom 19.03.2024 - Aktenzeichen VIa ZR 1712/22

DRsp Nr. 2024/4861

Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz

1. Soweit ein "Kennenkönnen" im Sinne des § 2 Abs. 3 UmwRG dann vorliegt, wenn sich der Umweltvereinigung das Vorliegen einer Entscheidung aufgrund objektiver Anhaltspunkte aufdrängen muss und wenn es ihr zudem möglich und zumutbar ist, sich etwa durch Anfragen beim Bauherrn oder bei der Genehmigungsbehörde Gewissheit zu verschaffen, kommt es dabei nicht (stets) auf tatsächlich wahrnehmbare Vorgänge wie eine Bautätigkeit - also einen äußeren Geschehensablauf - an. 2. Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 3 UmwRG ergibt sich eindeutig, dass mit "Umstand" das Nichtergehen einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG entgegen geltenden Rechtsvorschriften gemeint ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. November 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich einer deliktischen Schädigung der Klägerin durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zu ihrem Nachteil erkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 826;

Tatbestand