LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 19.12.2023 L 16 KR 292/21
Normen:
SGG § 54 Abs. 5; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; KHEntgG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHEntgG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KHG § 17b;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 09.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 54 KR 88/17
Inhalt und Umfang des Versorgungsauftrags Kinder- und Jugendmedizin für ein niedersächsisches Plankrankenhaus im Jahr 2015; Abgrenzung der Fachrichtungen Kinder- Jugendmedizin (KIN) und Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) in Bezug auf die Ermittlung des Versorgungsauftrages
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2023 - Aktenzeichen L 16 KR 292/21
DRsp Nr. 2024/675
Inhalt und Umfang des Versorgungsauftrags Kinder- und Jugendmedizin für ein niedersächsisches Plankrankenhaus im Jahr 2015; Abgrenzung der Fachrichtungen Kinder- Jugendmedizin (KIN) und Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) in Bezug auf die Ermittlung des Versorgungsauftrages
Inhalt und Umfang des Versorgungsauftrags Kinder- und Jugendmedizin (KIN) ergibt sich für ein niedersächsisches Plankrankenhaus im Jahr 2015 aus dem Niedersächsischen Krankenhausplan 2015 iVm dem Bescheid zu seiner Durchführung (Feststellungsbescheid) und der geltenden Weiterbildungsordnung (WBO) der Ärztekammer Niedersachsen. Aus der gesonderten Ausweisung der Fachrichtungen Kinder- Jugendmedizin (KIN) und Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) und ihrer Zuordnung zu somatisch bzw psychiatrisch im Krankenhausplan folgt, dass beide Fachrichtungen in Bezug auf die Ermittlung des Versorgungsauftrages voneinander abzugrenzen sind. Die Abgrenzung ist nach dem Schwerpunkt der Behandlung vorzunehmen. Maßgeblich ist, welche Erkrankung im Vordergrund steht. Der Abschluss einer Entgeltvereinbarung kann den Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses nicht erweitern. Ein Anspruch auf Vergütung von Krankenhausbehandlung außerhalb des Versorgungsauftrags kann nicht aus einer Entgeltvereinbarung nach § 11 KHEntgG abgeleitet werden.
Tenor
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