LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.06.2020
L 11 KR 2883/19
Normen:
SGB V § 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 2-3; SGB IX § 5 Nr. 1; SGB IX § 6 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 16.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 1016/18

Kein Anspruch auf Versorgung mit einem elektronischen Rollstuhlzuggerät als Hilfsmittel der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Erforderlichkeit zur Sicherung der Krankenbehandlung noch zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder zum Behinderungsausgleich für einen seit der Kindheit querschnittsgelähmten Versicherten

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen L 11 KR 2883/19

DRsp Nr. 2020/10447

Kein Anspruch auf Versorgung mit einem elektronischen Rollstuhlzuggerät als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Erforderlichkeit zur Sicherung der Krankenbehandlung noch zur Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder zum Behinderungsausgleich für einen seit der Kindheit querschnittsgelähmten Versicherten

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 16.08.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 Alt. 2-3; SGB IX § 5 Nr. 1; SGB IX § 6 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versorgung mit einem elektronischen Rollstuhlzuggerät (mySKATE).

Der 1966 geborene Kläger ist seit 1968 bei Angiom im Bereich der Lendenwirbelsäule querschnittsgelähmt. Er ist bei der Beklagten pflichtversichert als Beschäftigter. Er ist versorgt mit je einem Aktivrollstuhl für den Innen- und Außenbereich sowie einem Handbike mit elektrischer Unterstützung.

Der Kläger beantragte am 21.03.2017 unter Vorlage einer Verordnung vom 07.03.2017 die Versorgung mit der mySKATE 1.1 elektronischen Antriebshilfe. Beigefügt war ein Kostenvoranschlag für das Zuggerät iHv 3.053,49 EUR.