OVG Bremen - Beschluss vom 13.10.2022
2 S 1/22
Normen:
RVG -VV Nr. 1002;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 E 2396/21

Keine Erledigungsgebühr für einen Rechtsanwalt nur durch erfolglosen Versuch zur Leistung zu bewegen vor Erhebung der Untätigkeitsklage

OVG Bremen, Beschluss vom 13.10.2022 - Aktenzeichen 2 S 1/22

DRsp Nr. 2022/15595

Keine Erledigungsgebühr für einen Rechtsanwalt nur durch erfolglosen Versuch zur Leistung zu bewegen vor Erhebung der Untätigkeitsklage

Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV- RVG wird nicht allein dadurch verdient, dass der Rechtsanwalt vor Erhebung der Untätigkeitsklage erfolglos versucht, die Beklagte zu der begehrten Leistung zu bewegen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 17. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1002;

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet der Senat in seiner Besetzung mit drei Berufsrichtern. Eine Einzelrichterzuständigkeit ist für den Fall der Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 164 VwGO - anders als bei Beschwerden gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG) oder gegen Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG) - nicht gegeben.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Antragsteller begehren mit ihrer Beschwerde die Festsetzung weiterer 822 Euro (Erledigungsgebühr) zuzüglich der Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent). Ein solcher Festsetzungsanspruch besteht nicht.