LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.12.2022
L 11 KR 264/21
Normen:
SGB V § 11 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB V § 76 Abs. 1 S. 3; SGG § 99 Abs. 1; SGG § 99 Abs. 3; SGG § 120 Abs. 1 S. 1; SGG § 153 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 1718/20

Keine Kostenübernahme für eine ambulante privatärztliche Behandlung in der gesetzlichen KrankenversicherungErforderlichkeit einer Behandlung durch VertragsärzteInanspruchnahme anderer Ärzte nur im NotfallUnzulässigkeit einer Klageänderung auf Einsicht in die Verwaltungsakten im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2022 - Aktenzeichen L 11 KR 264/21

DRsp Nr. 2023/7990

Keine Kostenübernahme für eine ambulante privatärztliche Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung Erforderlichkeit einer Behandlung durch Vertragsärzte Inanspruchnahme anderer Ärzte nur im Notfall Unzulässigkeit einer Klageänderung auf Einsicht in die Verwaltungsakten im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen keine Kostenerstattung für Behandlungen bei Ärzten vornehmen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt sind. Andere Ärzte dürften nur in Notfällen in Anspruch genommen werden. 2. Eine erstmals im Berufungsverfahren erhobene Klage auf Gewährung von Akteneinsicht in die Verwaltungsakten ist unzulässig, wenn es sich bei dieser Klageerweiterung um eine Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG handelt, weil sie mit einer Änderung des Klagegrundes einhergeht und daher kein Fall einer Privilegierung nach § 99 Abs. 3 SGG vorliegt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 15. März 2021 wird zurückgewiesen.

Die auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Einsicht in die Versichertenakte der Klägerin gerichtete Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 11 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB V § Abs. S. 3;