FG Niedersachsen - Urteil vom 08.11.2022
8 K 109/21

Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 S. 5 bis 7 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugssteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) vom 02.06.2021 (BGBl. I 2021, 1259) gemäß § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.11.2022 - Aktenzeichen 8 K 109/21

DRsp Nr. 2023/4075

Keine verfassungswidrige Verletzung schutzwürdigen Vertrauens durch die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 S. 5 bis 7 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugssteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG) vom 02.06.2021 (BGBl. I 2021, 1259) gemäß § 52 Abs. 10 Satz 4 EStG

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Beteiligungseinkünfte der Klägerin an der P-KG (Schifffahrtsgesellschaft) im Veranlagungszeitraum (VZ) 2015.

Die Klägerin hielt eine Kommanditbeteiligung an der im Jahr 1996 gegründeten P-KG. Gegenstand des Unternehmens war der Bau des Containerschiffes MS "P" sowie der Betrieb dieses Schiffes für gemeinschaftliche Rechnung. Die Gesellschaft ermittelte ihren Gewinn ab dem Jahr 2000 nach der Tonnagebesteuerung gemäß § 5a EStG.