OLG Stuttgart - Urteil vom 25.05.2022
20 U 76/21
Normen:
AktG § 109 Abs. 1 S. 1-2; AktG § 243 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2; AktG § 109 Abs. 3; AktG § 111 Abs. 6; AktG § 16 Abs. 1; AktG § 15; AktG § 17 Abs. 2; AktG § 18 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 und S. 3; AktG § 93 Abs. 1 S. 3; AktG § 245 Nr. 1; AktG § 246 Abs. 1; AktG § 246 Abs. 2 S. 1-2; ZPO § 167; AktG § 136 Abs. 1 S. 1; AktG § 103 Abs. 1; AktG § 247 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 29.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 59/20

Klage eines Aktionärs gegen den Beschluss der HauptversammlungVerwendung des Bilanzgewinns einer AGEntlastung des Aufsichtsrats einer AGAberkennung des Titels Ehrenaufsichtsrat einer AG

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.05.2022 - Aktenzeichen 20 U 76/21

DRsp Nr. 2023/6185

Klage eines Aktionärs gegen den Beschluss der Hauptversammlung Verwendung des Bilanzgewinns einer AG Entlastung des Aufsichtsrats einer AG Aberkennung des Titels "Ehrenaufsichtsrat" einer AG

Soweit ein Entlastungsbeschluss bezüglich des Vorstandes einer AG erkennbar einen eindeutigen und schwerwiegenden Rechtsverstoßes aufweist, ist er anfechtbar. Dies ist dann festzustellen, wenn der Mehrheitsaktionär als "Ehrenmitglied" an den Vorstandssitzungen beratend teilgenommen hat. Es ist dann zu befürchten, dass die Rechte der Minderheitsaktionäre beeinträchtigt sind und die Entlastung eine Treuepflichtverletzung diesen gegenüber darstellt. Die ständige Teilnahme dritter Personen außer den Organen der AG ist gesetzlich nicht vorgesehen und unzulässig. Eine Ehrenmitgliedschaft im Aufsichtsrat einer AG ist für sich betrachtet rechtlich bedeutungslos. Die Hauptversammlung kann eine solche beschließen und ebenso wieder entziehen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 31. Kammer für Handelssachen - Commercial Court - des Landgerichts Stuttgart vom 29.11.2021 (31 O 59/20 KfH) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Auf die Anfechtung des Klägers wird der in der Hauptversammlung der Beklagten am 28.07.2020 gefasste Beschluss zu dem Tagesordnungspunkt "4. Entlastung des Aufsichtsrats" für nichtig erklärt.

2. 3. II. III. IV. V.