VG Karlsruhe - Urteil vom 12.01.2021
12 K 5675/19
Normen:
KAG § 42 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; BGB § 670; BGB § 677; BGB § 683 S. 1;

Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse; dolo-agit-Einrede

VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2021 - Aktenzeichen 12 K 5675/19

DRsp Nr. 2021/3274

Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse; "dolo-agit"-Einrede

1. Es ist zweifelhaft, ob die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag anwendbar sind, wenn eine Gemeinde auf Grundlage des § 42 KAG in ihrer Wasserversorgungssatzung einen Kostenersatzanspruch für Haus- und Grundstücksanschlüsse aufgenommen hat (Fortführung der Kammerrechtsprechung, vgl. Urteil vom 8. Dezember 2020 - 12 K 8048/19 -). 2. Einem Anspruch des Anschlussnehmers gegen die die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung betreibende Gemeinde auf Ersatz seiner Aufwendungen für eine Reparatur des Hausanschlusses steht jedenfalls die "dolo-agit"-Einrede aus § 242 BGB entgegen.

Die Klagen werden abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KAG § 42 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; BGB § 670; BGB § 677; BGB § 683 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ersatz von Aufwendungen für die Reparatur an der Hausanschlussleitung sowie Zinsen und Ersatz von Kosten für seine vorgerichtliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt.