FG Hamburg - Urteil vom 24.09.2021
4 K 56/21
Normen:
UZK-DVO Art. 244 Abs. 1;

Möglichkeit des Verlangens einer Sicherheit aufgrund möglicher Falschangaben bei Zollanmeldung

FG Hamburg, Urteil vom 24.09.2021 - Aktenzeichen 4 K 56/21

DRsp Nr. 2022/7539

Möglichkeit des Verlangens einer Sicherheit aufgrund möglicher Falschangaben bei Zollanmeldung

1. Gemäß Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO darf eine Sicherheit verlangt werden, wenn die auf Tatsachen gestützte, nicht nur entfernte Möglichkeit besteht, dass Angaben in der Zollanmeldung unrichtig sein könnten und stattdessen andere Tatsachen zutreffen und diese anderen Tatsachen, wenn sie vorlägen, zu höheren Abgaben führten.2. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO vorliegen, muss Sachvortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden.3. Ist - wie im Streitfall - erwiesen, dass die Ware aus einem bestimmten Land kommt, besteht keine Möglichkeit i.S.v. Art. 244 Abs. 1 UZK-DVO, dass die Ware aus einem anderen Land stammt.

Normenkette:

UZK-DVO Art. 244 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Sicherheiten für möglicherweise entstandene Antidumping- und Zusatzzölle.