BSG - Beschluss vom 29.02.2024
B 1 KR 89/23 B
Normen:
SGB V § 53 Abs. 9;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 18.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 35/21
LSG Rheinland-Pfalz, vom 23.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 138/22

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Beendigung eines Krankengeldwahltarifs

BSG, Beschluss vom 29.02.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 89/23 B

DRsp Nr. 2024/5366

Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Beendigung eines Krankengeldwahltarifs

Die Sicherstellung der "adäquaten" Absicherung der Arbeitsunfähigkeit kann bei dem Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung nicht allein durch eine nicht zu vereinbarende Fortführung des Krankengeldwahltarifs erfolgen, sondern auch dadurch, dass ihm seinerzeit der Rat erteilt worden wäre, nicht in den Wahltarif zu wechseln oder mit dem privaten Krankenversicherungsunternehmen ein vertragliches Rückkehrrecht für den Fall einer Beendigung oder Änderung des Krankengeldwahltarifs ohne eine weitere Gesundheitsprüfung zu vereinbaren.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 53 Abs. 9;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Beendigung eines Krankengeldwahltarifs.