FG Nürnberg - Urteil vom 01.12.2016
3 K 1062/16
Normen:
EStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2017, 821
EFG

Niedrigere Ansetzung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter Berücksichtigung des Rabattfreibetrags

FG Nürnberg, Urteil vom 01.12.2016 - Aktenzeichen 3 K 1062/16

DRsp Nr. 2017/4447

Niedrigere Ansetzung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter Berücksichtigung des Rabattfreibetrags

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 25.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.07.2016 wird dahin geändert, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers unter Berücksichtigung des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG um 144 € niedriger angesetzt werden. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen und dem Kläger das Ergebnis dieser Berechnung mitzuteilen und den Bescheid mit den geänderten Inhalten nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekanntzugeben.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

3.

Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Rabattfreibetrages nach § 8 Abs. 3 EStG vorliegen.