BFH - Beschluss vom 20.12.2006
XI B 23/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 648
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 93/04

NZB: schwer wiegender Fehler des FG, Darlegungsanforderungen

BFH, Beschluss vom 20.12.2006 - Aktenzeichen XI B 23/06

DRsp Nr. 2007/2888

NZB: schwer wiegender Fehler des FG, Darlegungsanforderungen

Es ist zwar anerkannt, dass besonders schwer wiegende Fehler des FG bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts die Zulassung der Revision ermöglichen. Erforderlich ist aber die Darlegung eines offensichtlichen (materiellen oder formellen) Rechtsfehlers der Vorinstanz von erheblichem Gewicht im Sinne einer willkürlichen oder greifbaren gesetzwidrigen Entscheidung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

1. Die Kläger rügen in erster Linie schwerwiegende Fehler des Finanzgerichts (FG) bei der Anwendung und Auslegung revisiblen Rechts.