BFH - Beschluss vom 14.12.2006
VI B 7/06
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 496
BFH/NV 2007, 596
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1399/05

NZB: Verfahrensmangel, Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 14.12.2006 - Aktenzeichen VI B 7/06

DRsp Nr. 2007/2468

NZB: Verfahrensmangel, Übergehen von Beweisanträgen

Die schlüssige Rüge, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, erfordert bei einem fachkundig vertretenen Kl. die Darlegung, dass entweder die Nichterhebung des angebotenen Beweises bereits beim FG gerügt worden ist, oder der Umstände, weshalb diese Rüge nicht möglich war.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den behaupteten Verfahrensfehler nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt.